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Customer Service

Impressum
Unternehmen:

Creatio ex nihilo
Mühlweg 6
55128 Mainz

Telefon: 01773477393
E-mail: info@creatioexnihilo.de
Internet: www.creatioexnihilo.de

Inhaber:

Bartholomäus Wischnewski
Steuernr.: 26/193/6270/2
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Creatio ex nihilo

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Creatio ex nihilo und den natürlichen Personen, die das Internetangebot von Creatio ex nihilo nutzen (im Folgenden Kunde genannt). Die AGB betreffen die Nutzung der Website www.creatioexnihilo.de sowie alle zu dieser Domain gehörenden Subdomains und der hier angebotenen Dienste. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Creatio ex nihilo im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei Creatio ex nihilo Waren zu bestellen.

(2) Durch die Bestellung des gewünschten Kauf- oder Leihgegenstands im Internet, gibt der Käufer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kauf- oder Leihvertrages ab.

(3) Creatio ex nihilo ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 3 Tagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung wird übermittelt durch E-Mail. Nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gilt das Angebot als abgelehnt.

§ 3 Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug

(1) Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Bezahlung der Waren erfolgt per Vorkasse via Überweisung auf das Bankkonto oder PayPal. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten zu akzeptieren oder auszuschließen.

(3) Bei Zahlung per Vorkasse verpflichtet sich der Kunde, den Kauf- oder Leihpreis nach Vertragsschluss unverzüglich zu zahlen. Raten- oder Teilanzahlungen werden gesondert vertraglich festgelegt.

(4) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, hat er währenddessen jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

(5) Der Kauf- oder Leihpreis ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(6) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 4 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt durch Sendung des Kauf- oder Leihgegenstands an die vom Kunden mitgeteilte Adresse. Bei Vertragsabschluss zum Kauf wird eine Frist zur Lieferung nach Eingang des Kaufpreises vereinbart. Creatio ex nihilo behält sich vor, diese Frist ggf. zu verlängern.

(2) Der Versand von Leihgegenständen erfolgt innerhalb von zwei Tagen nach Eingang des Schreibens zum Vertragsabschluss und der Leihgebühr.

(3) Für Auslands- und Inlandslieferungen wird, soweit nichts anderes angegeben ist, der Preis für Verpackung und Versand gesondert nach Gewicht und Größe berechnet. Wenn der Kunde eine spezielle Art der Versendung wünscht, bei der höhere Kosten anfallen, so hat er auch diese Mehrkosten zu tragen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Creatio ex nihilo. Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von Creatio ex nihilo nicht zulässig.

(2) Leihgegenstände bleiben das Eigentum von Creatio ex nihilo und müssen nach § 8, Abs. 7 dieser AGB behandelt werden.

§ 6 Preise

(1) Der im jeweiligen Angebot angegebene Preis für den Kaufgegenstand versteht sich als Beispiel einschließlich eventuell anfallender Mehrwertsteuer und weiterer Preisbestandteile. Der Preis umfasst nicht die Liefer- und Versandkosten.

(2) Für den Verleih nach TFP (time for pictures) entsteht dem Ausleihenden keine Leihgebühr.

(3) Für den Verleih nach PAY (gegen Bezahlung) entsteht, sofern nicht anders vereinbart, eine Leihgebühr von 30% des Kaufpreises des Artikels pro Kalenderwoche.

§ 7 Rücktritt

(1) Creatio ex nihilo ist berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Kunden entstanden sind, bspw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Dem Kunden wird vor Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.

(2) Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche sind im Falle des Teilrücktritts bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Creatio ex nihilo trägt Gewähr dafür, dass der Kauf- oder Leihgegenstand bei Übergabe mangelfrei ist. Auf eventuelle Mängel wird vor Vertragsabschluss nach bestem Wissen hingewiesen. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe des Kaufgegenstands ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Kaufgegenstands oder des Mangels unvereinbar. Zeigt sich der Sachmangel erst nach Ablauf von sechs Monaten, muss der Käufer beweisen, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstands vorlag.

(2) Ist der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelhaft, hat der Käufer die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Creatio ex nihilo ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen.

(4) Liefert Creatio ex nihilo zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Kaufgegenstand, kann Creatio ex nihilo vom Käufer Rückgewähr des mangelhaften Kaufgegenstands verlangen.

(5) Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren.

(6) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Käufers bei Beanspruchung, Anschluss, Benutzung, Anprobe oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen Creatio ex nihilo. Für gesundheitliche Schäden wird keine Haftung übernommen. Sollten Vorbelastungen (Allergien oder Ähnliches) bekannt sein, ist der Käufer verpflichtet, selbstständig Auskünfte einzuholen.

(7) Bei Abschluss eines Leihvertrages verpflichtet sich der Ausleihende, die geliehenen Gegenstände mit größter Sorgfalt zu behandeln. Schäden, die durch den Gebrauch durch den Ausleihenden entstehen, müssen unverzüglich und in vollem Umfang bezahlt werden. Verschmutzungen, sofern nicht im vollen Umfang behoben, gelten als Schäden. Der Zustand der geliehenen Objekte wird bei der Übergabe dokumentiert.

§ 9 Urheberrechte bei Verleih

(1) Bei Verleih nach PAY dürfen die entstandenen Bilder oder Videos für kommerzielle Zwecke, Veröffentlichungen oder Ausstellungen verwendet werden.

(2) Bei Verleih nach TFP erhält der Verleiher alle bearbeiteten Bilder oder Videos, die mit den geliehenen Artikeln gemacht wurden. Die entstandenen Bilder oder Videos dürfen nach Absprache mit dem Verleiher für kommerzielle Zwecke, Veröffentlichungen oder Ausstellungen verwendet werden. Falls nicht anders gewünscht, wird der Verleiher bei allen Veröffentlichungen namentlich genannt.

(3) Die geliehenen Gegenstände dürfen nicht in rassistischen, diskriminierenden, sexistischen, Minderheiten kompromittierenden Kontexten etc. verwendet werden.

§ 10 Annahme eines Auftrags

(1) Der Kunde hat die Möglichkeit, Kaufgegenstände zur Fertigung in Auftrag zu geben.

(2) Der Vertrag über den Auftrag kommt nach Erhalt der Auftragsbestätigung und einer zuvor vereinbarten Teilzahlung zustande.

(3) Gegenstand des Auftrages sind ein erstmaliges Beratungsgespräch, das Erstellen einer Produktionsmappe, Produktion und Versand des Kaufgegenstands.

(4) Die Produktionsmappe beinhaltet einen Entwurf, inkl. einer Änderung, Materialrecherche, eine Kostenkalkulation, einen Produktionsplan mit einer Abgabefrist, ggf. einen technischen Entwurf.

Diese Produktionsmappe gilt als verbindliche Referenz für die darauf folgende Produktion, die beide Seiten dazu verpflichtet, die ausgemachten Voraussetzungen einzuhalten und die aufgelisteten erforderlichen Leistungen zu erbringen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, an dieser Stelle von dem Auftrag zurückzutreten, jedoch werden alle bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.

(5) Nach Abnahme der Produktionsmappe ist ein Vorkassenbetrag von 50 % der kalkulierten Gesamtkosten fällig.

(6) Die Produktion beginnt nach Eingang des Vorkassenbetrags.

(7) Bei verspätetem Eingang des Vorkassenbetrages verschiebt sich die Frist für die Abgabe. Wenn dies nach Absprache mit dem Kunden nicht möglich ist, behält sich Cexn vor, dies als kurzfristige Produktion gesondert zu berechnen. beträchtlichen Verzögerung behält sich Cexn vor, die Produktion gänzlich zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die bis dahin angefallenen Kosten werden in Rechnung gestellt.

(8) Nach Beendigung der Produktion und einer Übergabe der Objekte ist die Restzahlung des Gesamtbetrages fällig und innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Sofern unvorhergesehene Zusatzleistungen erbracht worden sind, die nicht in der Kostenkalkulation bei Abnahme der Produktionsmappe aufgelistet waren, wird eine separate Rechnung gestellt, die diese beinhaltet. Die Objekte bleiben bis zur vollständigen Bazahlung Eigentum von Cexn.

(9) Bei Maßanfertigungen verpflichtet sich der Auftraggeber zu mind. einer Anprobe zu einem zuvor vereinbarten Zeitpunkt während der Produktion. Der Leistungsumfang beinhaltet eine Korrektur nach der Anprobe. Weitere Änderungen der Objekte in der Produktionsphase sind nach Absprache möglich, werden aber je nach Aufwand ggf. gesondert berechnet. Dies gilt auch für sonstige Zusatzleistungen, z. B. Anfahrtswege zum Zwecke der Anprobe. Sind diese Zusatzleistungen mit beträchtlichem Aufwand verbunden, verschiebt sich die Abgabefrist nach Absprache mit dem Auftraggeber.

(10) Bei vorzeitigem Abbruch des Projektes sind alle bisher erbrachten Leistungen zu zahlen.

(11) Creatio ex nihilo behält sich vor, das produzierte Objekt vor Abgabe zu fotografieren und diese Fotografien als Teil des Portfolios nicht kommerziell zu veröffentlichen.

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Creatio ex nihilo nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Creatio ex nihilo oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von Creatio ex nihilo gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

(2) Nach dem jetzigen Stand der Technik kann die Datenkommunikation über das Internet nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften daher nicht für die jederzeitige Verfügbarkeit unseres Internetshops.

§ 12 Rechtswahl

Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.